Meyer & Wipf Rechtsanwälte Arbeitsrecht in der Unternehmung
 
 

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Rechtsprechung

Probezeit oder doch nicht? Aufgepasst bei der Kommunikation

Im Urteil 4A_254/2025 befasste sich das Bundesgericht mit einer praxisrelevanten Konstellation rund um Probezeit, Krankheit und Schwangerschaft. Eine Arbeitnehmerin war während der Probezeit krankheitsbedingt abwesend. Grundsätzlich verlängert sich die Probezeit bei einer solchen Arbeitsverhinderung gemäss Art. 335b Abs. 3 OR um die Dauer der Abwesenheit.

Die Arbeitgeberin hatte der Mitarbeiterin jedoch ausdrücklich zum Bestehen der Probezeit gratuliert und auch weitere Lohnzahlung erbracht. Später kündigte sie das Arbeitsverhältnis und berief sich darauf, die Probezeit habe sich wegen der Krankheit verlängert, weshalb im Zeitpunkt der Kündigung keine Sperrfrist nach Art. 336c OR bestanden habe.

Schon die Vorinstanz war zum Ergebnis gelangt, die Arbeitgeberin habe durch ihr Verhalten und die Lohnzahlung nach Treu und Glauben zum Ausdruck gebracht, sie verzichte auf eine Verlängerung der Probezeit und die Arbeitnehmerin habe diese bestanden. Dementsprechend wurde die während der Schwangerschaft ausgesprochene Kündigung der Arbeitnehmerin als nichtig eingestuft.

Das Bundesgericht schützte dieses Urteil der Vorinstanz. Es hielt fest, dass wenn der Arbeitnehmerin zur bestandenen Probezeit gratuliert werde, sie nach Treu und Glauben davon ausgehen könne, und zwar unabhängig davon, ob die Nachrichten oder die Lohnzahlungen automatisch erfolgt seien oder nicht. Auch automatisch versandte E-Mails müsse sich eine Arbeitgeberin grundsätzlich entgegenhalten lassen, sofern der Empfänger nicht erkennen muss, dass die Mitteilung irrtümlich erfolgte
(BGer 4A_254/2025). 
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Gesetzesänderungen und Aktuelles

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