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Rechtsprechung

Kündigung nach krankheitsbedingter Sperrfrist: Bundesgericht verneint Missbräuchlichkeit

Der Arbeitnehmer war als Projektleiter Verfahrenstechnik bei der Arbeitgeberin angestellt. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Sperrfrist von Art. 336c OR, nachdem der Arbeitnehmer zuerst voll und dann teilweise arbeitsunfähig war und er der Arbeitgeberin mitgeteilt hatte, dass er aufgrund eines Burnouts plane, in eine Klinik zu gehen. In seinem Urteil verneinte das Bundesgericht die vom Arbeitnehmer geltend gemachte Fürsorgepflichtverletzung und Missbräuchlichkeit dieser Kündigung. Bereits die Vorinstanz war zum Schluss gekommen, dass der Arbeitnehmer den Nachweis einer gesundheitsgefährdenden Arbeitslast und insbesondere deren Kenntnis durch die Arbeitgeberin nicht erbracht hatte. 

 

Das Bundesgericht hält in seinem lesenswerten Urteil fest, dass eine Kündigung wegen andauernder Krankheit nur in sehr schwerwiegenden Fällen als missbräuchlich zu qualifizieren ist. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn aus der Beweisführung eindeutig hervorgeht, dass der Arbeitgeber die Krankheit des Arbeitnehmers direkt verursacht hat, z.B. wenn er es unterlassen hat, Massnahmen zum Schutz des Arbeitnehmers wie in Art. 328 Abs. 2 OR vorgesehen zu treffen und der Arbeitnehmer deshalb krank wurde. Wenn die Situation diesen Schweregrad nicht erreicht, wie es bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychischen Krankheit häufig der Fall ist, ist die Kündigung nicht missbräuchlich. Denn Schwierigkeiten am Arbeitsplatz können häufig zu Depressionen oder anderen psychischen Störungen führen, die keine direkt durch den Arbeitgeber verursachte Krankheit darstellen (BGer 4A_295/2024 vom 20.08.2024). 
          

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Streitwert eines Arbeitszeugnisses: Bundesgericht stellt auf konkrete Umstände des Einzelfalles ab

Vorliegend musste das Bundesgericht den Streitwert eines Arbeitszeugnisses bestimmen. Dies, nachdem der Arbeitnehmer eine Zeugnisänderung eingeklagt und in seiner Beschwerde beim Bundesgericht geltend gemacht hatte, es sei von einem Streitwert von mindestens 3 Monatslöhnen auszugehen. Er stellte sich dabei auf den Standpunkt, die rechtlichen Mängel des Zeugnisses hätten die Stellensuche erheblich beeinträchtigt, was den hohen Streitwert rechtfertige.
 

In seinem lesenswerten Urteil gelangt das Bundesgericht zum Schluss, dass in Würdigung der gesamten Umstände (Dauer des Arbeitsverhältnisses, Alter des Arbeitnehmers, Qualifizierung des vorliegenden Arbeitszeugnisses etc.) der Streitwert auf höchstens einen Monatslohn festzusetzen sei. Da der Arbeitnehmer damit die vor Bundesgericht erforderliche Streitwertgrenze von CHF 15‘000.-- nicht erreichte, trat das Bundesgericht auf seine Beschwerde nicht ein (BGer 1C_320/2024 vom 06.09.2024).

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Gesetzesänderungen und Aktuelles

Die Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung wurde per 1. August 2024 verlängert

Der Bundesrat hat die Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung von zwölf auf achtzehn Monate verlängert. Die Verordnungsänderung ist am 1. August 2024 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Juli 2025 (Medienmitteilung des Bundesrates vom 19.6.24).
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Artikel zum Arbeitsrecht

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