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Rechtsprechung
Bundesgericht schützt Ferienlohnanspruch von Arbeitnehmerin
Der Fall betraf eine von 2016 bis 2021 bei einem Einzelunternehmen als Detailhandelsfachfrau mit einem Pensum von 80% angestellte Arbeitnehmerin. Vor dem zuständigen Arbeitsgericht war ihr mit Abwesenheitsurteil eine Ferienentschädigung von CHF 25‘717.05 zugesprochen worden, was vom Obergericht des Kantons Zürich geschützt worden war. Das Bundesgericht wies die dagegen vom Arbeitgeber erhobene Beschwerde ab.
Umstritten war dabei insbesondere, ob dem Arbeitgeber im erstinstanzlichen Verfahren die gerichtlichen Verfügungen und Vorladungen rechtsgenügend zugestellt wurden, was das Bundesgericht bejahte. In diesem lesenswerten Urteil hielt das Bundesgericht einmal mehr zudem ausdrücklich fest, dass eine Ferienabgeltung aufgrund des zwingenden Abgeltungsverbotes von Art. 329d OR nur unter sehr strengen, im vorliegenden Urteil vom Bundesgericht nochmals explizit aufgeführten Voraussetzungen zulässig ist. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, muss der Arbeitgeber den auf die Ferien entfallenden Lohn bezahlen, wobei er dabei eine Doppelzahlung des Ferienlohnes riskiert. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer die ihm zustehenden Ferien bezogen hat, ändert daran nichts (BGE 4A_112/2023 vom 10.07.23).
Gesetzesänderungen und Aktuelles
Zeitlich befristete Bewilligungen für Nacht- und Sonntagsarbeit im Falle einer Energiemangellage
Neu kann den Betrieben bei behördlich angeordneten Massnahmen zur Verhinderung oder Bewältigung einer Gas- oder Strommangellage eine zeitlich befristete Bewilligung für Nacht- oder Sonntagsarbeit gewährt werden. Der Bundesrat hat am 21. Februar 2024 eine entsprechende Revision der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) verabschiedet. Die Änderung tritt am 1. April 2024 in Kraft (Medienmitteilung des WBF vom 21.02.2024).
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Jugendliche dürfen neu im Rahmen von beruflichen Eingliederungsmassnahmen gefährliche Arbeiten ausführen
Neu dürfen gefährliche Arbeiten im Rahmen von Massnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt auch von Jugendlichen ab 15 Jahren ausgeführt werden. Um einem in der Praxis bestehenden Bedürfnis nachzukommen, hat der Bundesrat am 14. Februar 2024 eine entsprechende Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5) verabschiedet. Somit sind solche Arbeiten nun unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Die Änderung tritt am 1. April 2024 in Kraft (Medienmitteilung des WBF vom 14.02.2024).
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Neues Datenschutzgesetz ist am 1. September 2023 in Kraft getreten
Das totalrevidierte Datenschutzgesetz (DSG) und die entsprechenden Verordnungsbestimmungen sind am 1. September 2023 in Kraft getreten. Auf der Website des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) finden sich hierzu viele aktuelle hilfreiche Informationen.
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